Haftung und Rechtslage rund ums Pferd!
von Frank Richter
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, das heißt vorsätzlich, fahrlässig oder ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat. Die Art der Zäumung spielt zunächst keine Rolle, es gelten keine speziellen Vorschriften für gebissfreies Reiten. Aber der Teufel steckt im Detail.
Haftung für eigenes schuldhaftes Handeln
Zunächst haftet jeder Einzelne für sein Handeln, wenn dadurch widerrechtlich bestimmte Rechtsgüter Dritter verletzt werden.
Beispiel: Der Reiter sattelt auf dem Anhängerparkplatz eines Turniers sein Pferd ab. Beim Herunterheben des Sattels schwingen die noch herunterhängenden Steigbügel in die Tür des daneben geparkten Autos. Es entsteht eine Delle an der Karosserie.
Eine gebissfreie Zäumung ist nicht verboten. Allerdings kann sie nach Meinung einiger Gerichte durchaus Anknüpfung sein für einen Verschuldensvorwurf, der also die anteilige Haftung für einen Unfall erhöht. Eine Verletzung kann nicht nur durch eine Tat, sondern auch durch ihre Unterlassung begangen werden, wenn nämlich eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Dies gilt vor allem für die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden.
Haftung ohne Verschulden – Gefährdungshaftung für Tierhalter
Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insbesondere, wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres. …
Weitere Artikel in der gleichen Ausgabe