Über den achtsamen Umgang mit Pferden
Der Ritt in der Natur

Der Ritt in der Natur

Haftung und Rechtslage beim Ausreiten

von Frank Richter, Rechtsanwalt

Ausreiten – wohl das schönste Freizeitvergnügen, wenn man mit seinem Pferd gemeinsam unterwegs sein will. Allerdings, wer ausreitet, muss eine Fülle von Vorschriften beachten. Auf welchen Straßen und Wegen darf man oder darf man nicht reiten? Welche Regeln gelten für Gruppenausritte, welche für das Führen von Pferden? Und welche juristischen Probleme bergen Pferdeäpfel?

So mancher Reiter geht hier sehr unbedarft in die Thematik „Ausreiten“ hinein. Schließlich will man doch nur endlich nach langer (Winter-)Zeit nur noch einige Zeit mit seinem Pferd durch den Wald oder über die Wiese reiten. Dabei gilt es allerdings, auch auf einiges Rechtliches zu achten. Um in die Natur zu gelangen, muss man häufig öffentliche Straßen passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsverordnung (StVO). Nach dieser sind Haus- und Stalltiere, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs herbeiführen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tiere von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Das heißt: Der Reiter trägt die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und, falls es nicht verkehrssicher ist, der Straße fernbleibt. Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten für sie die nach § 28 Abs. 2 StVO für den gesamten Straßenverkehr einheitlich fest-stehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Das bedeutet zum Beispiel, dass auf öffentlichen Stra-ßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu rei-ten ist oder dass auch Reiter die allgemeinen Verkehrsschilder beachten müssen und an die-selben Beleuchtungsvorschriften gebunden sind wie andere Verkehrsteilnehmer. …

Lesen Sie mehr zum Thema im Artikel „Der Ritt in die Natur“ in Natural Horse Ausgabe 02/2021

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Recht und Haftung – Regelungen in den einzelnen Bundesländern in Deutschland:

Im Wald herrscht Landesrecht

Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, noch ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten nur eingeschränkt möglich. Dagegen ist in den übrigen Ländern das Thema Ausreiten großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.

Den meisten landesrechtlichen Vorschriften gemein sind die Zweckbindung für das Betretensrecht, das nur zum Zwecke der Erholung gewährt wird, und die Kennzeichnungspflicht.

Die Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres.

Findet das Betreten (ob zu Fuß, zu Pferde oder auf einer Kutsche) nicht zum Zwecke der Erholung statt, z.B. bei gewerblichen Reitveranstaltungen, sind meist Genehmigungen durch den Waldeigentümer einzuholen (vergl. VG Arnsberg im Beschluss vom 24. 6. 2008 – 1 L 303/08).

Auch im Wald gelten Regeln, die Verschmutzungen vorbeugen sollen. Beispielweise in Baden-Württemberg schreibt § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) vor, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.

Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

Die einzelnen Bundesländer

Der Übersicht halber soll im Folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländer mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetze und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden.

Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.

Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Baden-Württemberg (Stand: Januar 2021) §§ 45 NatSchG, 37 LWaldG

Feldflur: Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite (bei mehr als drei Metern Breite darf im Schritt geritten werden), Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.

In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

Wald: Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, sowie auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann hier allerdings Ausnahmen zulassen.

Im Wald bedarf das Fahren einer besonderen Genehmigung. Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist als Fahren von Anhängern erfasst.

 Auch auf wegen Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten, ebenso auf landwirtschaftlichen Brachflächen und auf Kahlflächen im Wald.

Es ist allerdings als Ordnungswidrigkeit eingestuft, auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Hier drohen Geldbußen bis 15.000,00 €. Im äußersten Fall kann sogar das Pferd – ebenso wie alle anderen Gegenstände, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind – eingezogen werden.

Generelles Reitverbot gilt auch auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen, in Stadt- oder Kurparks sowie auf Spiel- und Liegewiesen.

Weiter gelten Beschränkungen des Reitens auf ausgewiesene Reitwege im gesetzlichen Erholungswald (§ 33 LWaldG), in Waldschutzgebieten (§ 32 LWaldG) und in Naturschutzgebieten (§ 26 NatSchG), wenn diese in den jeweiligen Verordnungen oder Satzungen enthalten sind.

Informationen im Internet unter http://www.forstbw.de/erleben-lernen/erholung/sport-im-wald/reiten/.

Bayern (Stand: Januar 2021) Art. 26-30 BayNatSchG

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten. Das Reiten zählt zum Betreten.

Das Reiten muss aber natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.

Im Wald darf nur auf Straßen, öffentlichen Wegen und geeigneten Privatwegen geritten werden.
Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.

Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder „verschlammt“ zu werden. Dies hängt u.a. vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.

Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten generell nicht zulässig.

Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.
Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.
In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, erfährt man beim örtlich zuständigen Landratsamt.

In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Berlin (Stand: Januar 2021) § 16 LWaldG Berlin

Feldflur: Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.
Wer die Waldreitwege nutzen will, erwirbt vorher bei einem der Berliner Forstämter eine Reiterlaubnismarke. Die Marke ist während der Waldausritte gut sichtbar am Zaumzeug zu befestigen.
Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln wie für die Reiter.

Reiterlaubnisse gibt es mit einer Gültigkeit von

– einem Jahr (jeweils von April bis März) für 70,00 Euro

– einem Monat für 20,00 Euro.

Ergänzend gilt für Gespanne Folgendes:

Nutzungsentgelt für gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 1.100 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für die nicht gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 110 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für einen Tag (gewerblich und nicht gewerblich) 25 EUR

Mehr unter www.stadtentwicklung.berlin.de/forsten/reiten/index.shtml

Brandenburg (Stand: Januar 2021) §§ 22 BgNatSchAG, 15 LWaldG

 

In der freien Landschaft darf man auf privaten Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr reiten oder kutschfahren.

Im Wald sind Reiten und Gespannfahren nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können.

Im Übrigen können spezielle Reitwege ausgezeichnet sein.

In Schutzgebieten (insbes. Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate „Schorfheide-Chorin“ und „Spreewald“) können sich aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen abweichende Regeln ergeben.

Bremen (Stand: Januar 2021) § 34 BremNatschG

Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist auf Straßen, Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Reiten auf Feldern (dazu zählen insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baum-, Grün- und Parkanlagen, Deiche, Heide, Moor- und Ödflächen, daran angrenzende Wege, Dämme und Plätze) ist unzulässig. Einschlägiger Verbotstatbestand ist § 4 Nr. 3 Bremisches Feldordnungsgesetz.

Hamburg (Stand: Januar 2021) (§ 9 HambLWaldG)

Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentlichen Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. Man darf daher nur auf den Waldwegen reiten, die durch entsprechende Schilder ausgewiesen sind. Davon gibt es besonders viele im Revier Klövensteen, in den Harburger Bergen, in den Walddörfern und in Bergedorf.

In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Mit der Änderung des Naturschutz- und des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 sind für alle Reitpferde in Hamburg einheitliche Kennzeichen vorgeschrieben worden, wenn mit ihnen in Feld und Wald geritten wird. Es muss in den meisten Gebieten ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird.

 

Hessen (Stand: Januar 2021) § 15 HWaldG

Auf befestigten oder naturfesten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken (also nicht gewerblich) erlaubt, sofern keine Gefahr im Begegnungsverkehr droht. Fahren ist auf Waldwegen mit mindestens 2 m Breite gestattet. Rückegassen dürfen für Reiten oder Fahren nicht genutzt werden.

Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Januar 2021) §§ 25 LNatSchG M-V, 28 LWaldG

Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese „trittfest“ i. S. d. Gesetzes oder als Reitwege ausgewiesen sind und nicht über ein eingefriedetes Grundstück führen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet. Der Waldeigentümer haftet für den Zustand der Wege. Landkreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet Reitwege auszuweisen.

Fahren: Es gelten keine Sonderbestimmungen.

Bemerkungen: Gebühren- und Kennzeichnungspflicht bestehen nicht.

Insbesondere zu empfehlen ist hier der neue Wanderreit- und kutschweg vom Brandenburgischen Haupt- und Landesgestüt Neustadt (Dosse) zum Mecklenburgischen Landgestüt Redefin.

Mehr unter www.auf-nach-mv.de/reiten (Reitwegekarte)

Niedersachsen (Stand: Januar 2021) (§ 26 NWaldLG)

In Niedersachsen ist das Reiten auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Eine Pflicht zur Kennzeichnung der Reitpferde gibt es in Niedersachsen nur regional.

Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.

Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Nordrhein-Westfalen (Stand: Januar 2021) § 58 LNatSchG NRW

Ab dem 01.01.2018 wird nach § 58 (2) des novellierten Gesetzes das Reiten im Wald auf allen öffentlichen Wegen, auf privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege – auch wenn sie als Wanderwege gekennzeichnet sind) sowie auf den nach den Vorschriften der StVO mit dem Schild VZ 231 Reitweg (weißer Reiter auf blauem Grund) gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Führen von Pferden ist auf allen Wegen gestattet.

In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zulassen. In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränken. Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen oder erheblicher Schäden besteht, können für bestimmte Wege Reitverbote festgelegt werden. Diese Wege sind nach den Vorschriften der StVO (VZ 258: Verbot für Reiter – schwarzer Reiter auf weißem Grund im roten Kreis) oder mit einem landesspezifischen Schild (weiße Hand auf grünem Grund, ggf. nebst Inschrift) zu kennzeichnen.

Für das Fahren auf Wegen und Straßen gelten die o.g. Vorschriften sinngemäß.

Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2021) (§§ 22 LWaldG, 26 LNatSchG)


In der Feldflur ist sowohl das Reiten als auch das Kutschfahren gestattet, allerdings nur auf geeigneten Wegen. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Das heißt, sie können das Reiten und Fahren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf entsprechend gekennzeichnete Wege beschränken.

Im Wald existieren für das Reiten und Kutschfahren unterschiedliche Regelungen. Das Reiten ist grundsätzlich auf allen Straßen und Waldwegen gestattet. Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten gestatten, sofern dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Im Unterschied zu Fußgängern dürfen Reiter den Wald aber nicht außerhalb der Wege betreten, sofern keine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.

Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher auch nicht von Reitern benutzt werden. Nach einer Verwaltungsvorschrift wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine Mindestbreite von zwei Metern verlangt.

Bei der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es zwei Einschränkungen:

  1. Das Reiten auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht gestattet. Als mögliches Beispiel für eine solche besondere Zeckbestimmung kommt etwa die Zulassung einer Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht. Gekennzeichnete Wander- und Radwege fallen dagegen nicht unter diese Definition.
  2. Wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind, kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren.

Restriktiver als für Reiter ist das Landeswaldgesetz für Kutschfahrer: Sie dürfen den Wald nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers betreten.

Saarland (Stand: Januar 2021) § 25 LWaldG

Das Reiten ist auf allen Straßen und Wegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Wegen werden nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Waldbesitzers. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.

Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Gebühren und Abgaben werden nicht erhoben.

 

Sachsen (Stand: Januar 2021) § 12 SächsWaldG

 

Das Reiten/Fahren in Wald und Feld ist nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung erfolgt durch das Forstamt nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und Betroffenen (zum Beispiel Reiterhöfe, Gemeinden oder Jäger). Mittlerweile gibt es ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.

Wann sind Waldwege zum Reiten geeignet?

  1. Ihre Lage und Beschaffenheit lassen keine erheblichen Beschädigungen erwarten.
  2. Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden nicht wesentlich beeinträchtigt.
  3. Für Reiter und Pferd sind keine Gefahren zu erwarten.

Das Fahren mit Fuhrwerken oder Kutschen ist nicht Teil des Betretensrechtes. Es bedarf, unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Im Privat- und Körperschaftswald bedarf es somit der Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers und im Staatswald der Genehmigung durch die
zuständige Forstbehörde (Forstamt).

 

Sachsen-Anhalt (Stand: Januar 2021) §§ 24, 25 LWaldG

Reiten ist hiernach auf allen Privatwegen erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Radfahrer haben Vorrang vor Reitern.

Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.

Das Fahren ist nur auf Wegen gestattet.

Schleswig-Holstein (Stand: Januar 2021) §§ 18 LWaldG, 30 LNatSchG

Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug oder als Reitwege gekennzeichnet sind. „Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, öffentlichen Straßen, mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbaren Decken befestigten privaten Straßen, sowie – mit Zustimmung des Eigentümers – auf Fahrwegen auf eigene Gefahr gestattet, sofern einzelne gemeinden nicht mehr zulassen.

Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden. Reitwege dürfen nicht befahren werden.

An Stränden mit regem Badebetrieb ist das Reiten verboten, sofern die Gemeinde nicht anderes bestimmt.

Thüringen (Stand: Januar 2021) § 6 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz, 1. DVO, § 34 ThürNatG

Feldflur: Reiten und Fahren ist grundsätzlich auf Straßen und privaten Wegen und ungenutzten Flächen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.

Wald: Reiten ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. Das Fahren mit Kutschen bedarf der Erlaubnis des Wegeeigentümers. Auf den bis zum 06.08.1993 ausgewiesenen Reitwegen gilt die Erlaubnis als erteilt.
Bemerkungen: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald.